08.09.2023
Der ausgehandelte Kompromiss zum geplanten Gebäudeenergiegesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Verpflichtend sind die Vorgaben zunächst allerdings nur für Neubauten.
Ab 2024 sollen zwar neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Dies gilt zunächst für den Neubau von Immobilien. Aber für neue Heizungen im Gebäudebestand (Altbau) ist eine „sogenannte Entscheidungszeit“ vorgesehen, bis die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat.
Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass Hauseigentümer beim Heizungstausch die Optionen abwägen können – etwa ob sie auf eine Wärmepumpe umsteigen oder sie sich stattdessen an ein Fernwärmenetz, sofern überhaupt vorhanden bzw. seitens der Komune machbar, anschließen können oder eine Gasheizung einbauen, die theoretisch von Erdgas auf Wasserstoff umrüstbar wäre.
Im Kern sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) - besser bekannt als Heizungsgesetz - vor, dass künftig nur noch Heizungen neu eingebaut werden dürfen, die auf die Dauer zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Mit einer wichtigen Einschränkung: Die Regelungen des GEG gelten unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete. Dort wird bereits ein hoher Anteil etwa klimafreundlicherer Wärmepumpen verbaut. Ursprünglich sollten alle neuen Heizungen von 2024 an diese Vorgabe erfüllen. Dies hat die Ampel entschärft!
Quellen:
www.deutschlandfunk.de, 14.06.2023
www.focus.de, 29.06.2023
Was steht im Heizungsgesetz? Tagesschau.de, 03.07.2023
CSU will Abstimmung vor der Sommerpause verhindern, Presseartikel Tagesspiegel, 04.07.2023
Das Heizungsgesetzes wurde vorerst vom Bundesverfassungsgericht gestoppt, Tagesschau.de, 06.07.2023
Heizungsgesetz auf der Zielgaraden-gilt aber unmittelbar nur für Neubaugebiete, Pforzheimer Zeitung, 22.08.2023
Bundestag beschließt Gebäudeenergiegesetz, Haufe Verlag, 08.09.2023