Das Bestellerprinzip in der Immobilienwirtschaft
Pforzheim, 1. Juli 2016. Seit 2015 gilt das Bestellerprinzip. Das Gesetz ist im WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnraumvermittlung) verankert, zuletzt am 21.04.2015 geändert und am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Kurz zusamengefasst sagt es aus: Wer einen Makler zur Wohnungsvermietung beauftragt hat, der muss ihn auch entlohnen. Wohnungssuchende, die den Zuschlag als neue Mieter erhalten, sind seitdem von der Zahlung einer Vermittlungsprovision (Maklercourtage) freigestellt.
Nach einem Jahr Bestellerprinzip kann man festhalten: Das Gesetz funktioniert in der Praxis. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes halten sich Vermieter und Makler ganz überwiegend an das Gesetz. Dem Wohnungssuchenden darf seitens des Wohnungsvermittlers auch keine andersartige Gebühr abverlangt werden. Dazu hat auch das Landgericht Stuttgart am 15. Juni 2016 in einem Fall entschieden, dass eine Besichtigungsgebühr unzulässig ist.
Das Bestellerprinzip gilt jedoch nicht für Kaufimmobilien: Hier wurde die bisherige Provisionsregelung, so wie sie im Prinzip in Baden-Württemberg bisher schon galt, für ganz Deutschland einheitlich geregelt und neu angepasst. Die Gesetzesänderung ist am 23.12.2020 in Kraft getreten. Nähere Informationen finden Sie unter "Neuregelung der Maklerprovision".
Warum sich Vermieter trotzdem für einen Makler entscheiden:
Für private Vermieter ist es sehr schwierig, den richtigen Mietpreis zu ermitteln und einen optimalen Mieter in einer angemessenen Zeit zu finden. Nicht zu vergessen ist oft eine Flut von Anfragen von Mietinteressenten, die richtige Vorauswahl für anstehende Besichtigungen zu treffen und alle Informationen zur Entscheidungsfindung von den Interessenten zu bekommen. Die Auswahl geeigneter Mieter und Käufer inklusive Bonitätsüberprüfung sind demnach auch Dienstleistungen, die nur ein Immobilienprofi erfolgreich erfüllen kann. Bei einer Umfrage in der Immobilienzeitung unter kanpp 500 gewerblichen Vermietern zum Thema „ab Bestellerprinzip mit oder ohne Makler“, antworteten an 1. Stelle: „Makler bieten einen wichtigen Service, auf den nicht verzichtet werden kann“, an 2. Stelle: „Makler haben bessere Kenntnisse des lokalen Marktes“ und an 3. Stelle stand: „Fehlende Ressourcen, um Vermietungen selbst durchzuführen“.
Weitere Informationen:
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG)
- Das Bundesverfassungsgericht hat das Bestellerprinzip für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, Beschluss vom 29.06.16, Az. 1 BvR 1015/15)
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